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   BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00   

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https://dejure.org/2000,9619
BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00 (https://dejure.org/2000,9619)
BayObLG, Entscheidung vom 15.06.2000 - 3Z AR 23/00 (https://dejure.org/2000,9619)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - 3Z AR 23/00 (https://dejure.org/2000,9619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts zur Fortführung des Verfahrens nach Bestellung eines Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach gewöhnlichem Aufenthalt des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Subsidiäre Zuständigkeit des Eilgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 65 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1
    Gerichtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 713 XVII 863/00
  • AG Überlingen - 1 AR 39/00
  • BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1442
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt

    Auszug aus BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00
    Durch ihre vorübergehende Aufnahme in den beiden Münchener Krankenhäusern ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht dorthin verlegt worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89 ; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72 ; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161 ).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1995 - 11 AR 26/95
    Auszug aus BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00
    Durch ihre vorübergehende Aufnahme in den beiden Münchener Krankenhäusern ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht dorthin verlegt worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89 ; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72 ; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161 ).
  • BayObLG, 26.04.1996 - 3Z AR 27/96

    Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht

    Auszug aus BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00
    Für eine Abgabe des Verfahrens im Sinne von § 65a , § 46 FGG und damit insbesondere für Zweckmäßigkeitserwägungen ist kein Raum, eine Anhörung des Betroffenen ist ebensowenig erforderlich wie die Zustimmung des Betreuers (vgl. BayObLGZ 1996, 105).
  • OLG Stuttgart, 26.11.1996 - 8 AR 56/96
    Auszug aus BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00
    Durch ihre vorübergehende Aufnahme in den beiden Münchener Krankenhäusern ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht dorthin verlegt worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89 ; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72 ; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161 ).
  • OLG Hamm, 12.10.2006 - 15 Sbd 13/06

    Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 65 Abs. 1 FGG durch

    Durch die vorübergehende Aufnahme in dem oben genannten Krankenhaus ist dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet worden (BayObLG FamRZ 2000, 1442; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161).

    Letzteres ist verpflichtet, das Verfahren fortzuführen (BayObLG FamRZ 1996, 1339; FamRZ 2000, 1442; BtPrax 2002, 270).

  • OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 20 W 104/09

    Betreuungsverfahren: Örtlich zuständiges Gericht für die Nachholung der Anhörung

    Nach der gesetzlichen Regelung des § 65 FGG tritt die Zuständigkeit des Eilgerichts subsidiär neben diejenige des nach § 65 Abs. 1 FGG zuständigen Wohnsitzgerichtes und endet, wenn die erforderliche vorläufige Maßnahme getroffen worden ist (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 145 und FamRZ 2000, 1442; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9).
  • OLG Zweibrücken, 25.02.2009 - 2 AR 1/09

    Betreuungsverfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Berücksichtigung

    Klinikum in K...... wurde dort ein gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betroffenen nicht begründet (BayObLG FamRZ 2000, 1442; OLG Stuttgart BT-Prax 1997, 161).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01

    Zuständiges Gericht für die sofortige Beschwerde gegen eine vorläufige

    Aufgrund der anschließenden Übersendung der Akten an das nach 70 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständige Amtsgericht Obernburg Zweigstelle Miltenberg - (vgl. hierzu BayObLGZ 1996, 105/106; BayObLG FaMRZ 2000, 1442/1443) entfiel nicht nur die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gemünden a.Main, sondern auch die des ihm übergeordneten Landgerichts Würzburg.
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